Das Stellenbesetzungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz verpflichten zur Ausschreibung von (bestimmten) Stellen und verlangen, dass sich die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung orientiert. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wird. Gerhartl weist darauf hin, dass Voraussetzung für das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs ist, dass ein Bewerber bei rechtmäßiger Vorgangsweise mit der ausgeschriebenen Funktion betraut worden wäre, er also der am besten geeigneten Bewerber ist. Allerdings könne die Frage, wer am besten geeignet ist, in unterschiedlichen Verfahren in Bezug auf jeweils verschiedene Personen aufgeworfen werden. Der Schadenersatzanspruch werde idR auf die Differenz zwischen dem derzeitigen Gehalt des übergangenen Bewerbers und dem Gehalt für die zu besetzende Stelle gerichtet sein. Für die Höhe des Schadenersatzes spiele - insbesondere im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit - der fiktive Karriereverlauf eine Rolle. Ob auch immaterieller Schadenersatz geltend gemacht werden könne, sei durch die Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.