ASGG: § 65 Abs 1 Z 1
OGH 30. 3. 2021, 10 ObS 29/21v
Der Kläger wird seit 23. 4. 2019 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig angehalten und ist in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen. Ab 1. 10. 2019 wurde dem Kläger von der Pensionsversicherungsanstalt das Rehabilitationsgeld zuerkannt. Die beklagte ÖGK sprach aus, dass der Kläger für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld iHv € 6,16 netto täglich habe. Der vom Anspruchsübergang nach § 324 Abs 4 ASVG erfasste Betrag von täglich € 24,66 stehe dem Bund als Kostenträger für die vorläufige Anhaltung zu.