ASVG: § 99 Abs 1, Abs 1a, § 143a Abs 1
OGH 27. 4. 2021, 10 ObS 35/21a
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Pensionsversicherungsanstalt - von Amts wegen - ausgesprochen, dass bei der Klägerin vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliegt und das Rehabilitationsgeld mit 31. 10. 2018 entzogen wird. In der Begründung des Bescheides bezog sich die PVA ausschließlich darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin kalkülsrelevant gebessert habe.