ArbVG: § 65
BRGO: § 12 Abs 2
Im Falle der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle, wobei die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt wird. Verzichtet ein Ersatzmitglied, rückt das nächstgereihte Ersatzmitglied nach. Die Verzichtserklärung, die entgegen dem Wortlaut des § 12 Abs 2 vorletzter Satz BRGO auch mündlich erfolgen kann, ist dem BR-Vorsitzenden bekannt zu geben und nicht etwa dem Betriebsinhaber. Aus diesem Grund trifft das nachrückende Ersatzmitglied gegenüber dem Betriebsinhaber keine Nachweispflicht über das Vorliegen einer Verzichtserklärung des vor ihm gereihten Ersatzmitgliedes.