BGBl I 2021/119, ausgegeben am 30. 6. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird
Keine Freistellung bei vollem Impfschutz
Mittlerweile ist die Impfung von Schwangeren gegen COVID-19 zwar möglich, aber nur nach einer individuellen Risiko-Nutzen-Analyse. Daher werden bis Ende Juni 2021 nicht alle werdenden Mütter geimpft sein. Aus diesem Grund wird die Regelung zur Sonderfreistellung von Schwangeren nochmals verlängert werden, und zwar bis Ende September 2021 (siehe dazu bereits BGBl I 2020/160, ARD 6730/8/2021 und BGBl I 2021/44, ARD 6742/2/2021).