BGBl I 2021/117, ausgegeben am 30. 6. 2021
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden
1. Überblick
Die Novelle zum AlVG und AMSG betrifft zwei unterschiedliche Bereiche. Zum einen wird damit das Corona-Kurzarbeitsmodell - mit teilweise neuen Kriterien - verlängert. Betriebe, die von der Corona-Krise betroffen sind, können ein weiteres Jahr, konkret bis Mitte Juni 2022, höhere Kurzarbeitsbeihilfen erhalten. Sie müssen allerdings einen Abschlag von 15 % gegenüber der derzeitigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Eine Sonderbestimmung gibt es für von der Krise besonders stark betroffene Betriebe, für sie gelten die bisherigen Regelungen noch bis Ende Dezember 2021 unverändert.