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Rechtsunwirksame Kündigung während der Elternteilzeit - Ausübung des Wahlrechts

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6755/11/2021 Heft 6755 v. 8.7.2021

ABGB: § 863, § 1162b

MSchG: § 10 Abs 6, § 15n

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternteilzeit vom Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt, kann sie entweder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen oder die an sich rechtsunwirksame Kündigung gegen sich gelten lassen und Kündigungsentschädigung begehren. Informiert die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber als Reaktion auf die Kündigung per E-Mail über ihre Ansicht, dass sie sich in Elternteilzeit befinde und die Kündigung somit nicht rechtswirksam sei, hat sie damit - im Sinne einer Wissenserklärung - bloß auf diese Umstände hingewiesen und kann daher von der Ausübung des Wahlrechts im Sinn einer die Rechtslage gestaltenden Erklärung mit Bindungswirkung noch nicht ausgegangen werden. Erst die wenige Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist in einem Schreiben der Arbeiterkammer getätigte Äußerung, dass die Arbeitnehmerin von ihrem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich rechtsunwirksame Kündigung gegen sich gelten lässt und Kündigungsentschädigung begehrt, stellt eine verbindliche Willenserklärung dar.

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