Gegenstand dieser ausführlichen Abhandlung sind die provisionsrechtlichen Regelungen der §§ 10 bis 12 AngG und die für Gewinnbeteiligungen konzipierte Sondervorschrift des § 14 AngG. Die genannten Bestimmungen wurden nahezu vollständig aus dem Handlungsgehilfengesetz 1910 übernommen und bis heute nicht mehr novelliert. Auch wenn iZm diesen Bestimmungen nie ein dringender Reformbedarf artikuliert worden ist, gibt es laut Jabornegg gleichwohl Problemlagen, die eine rechtssichere und den heutigen arbeitsrechtlichen Schutzstandards gemäße Neuerung und Ergänzung der bestehenden Normen rechtfertigen würden.