Während der COVID-19-Pandemie führte bislang vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit, was va für Grenzpendler relevant ist. Diese Regelung wurde nun von der Verwaltungskommission noch einmal bis 31. 12. 2021 verlängert. Dies bedeutet: Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in der EU, im EWR bzw der Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates so wie vor der Pandemie bis 31. 12. 2021 bestehen. Dazu folgendes Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem Dienstgeber, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt. Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig. (Quelle: https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#25061 )