Die Vereinbarung zum DBA-Deutschland iZm der COVID-19-Pandemie findet nun Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. 3. 2020 bis zum 30. 9. 2021 (bislang 31. 3. 2021) und verlängert sich ab dem 30. 9. 2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die andere zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird (Erlass des BMF vom 22. 6. 2021, 2021-0.431.416). Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung am 17. 6. 2021 tritt die Konsultationsvereinbarung vom 15. 1. 2020 (Erlass des BMF vom 22. 1. 2021, 2021-0.035.212, ARD 6734/23/2021) außer Kraft.