Die Rechtsvorschrift des § 7 AVRAG schützt Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art 45 AEUV und Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 Gebrauch machen. § 7 AVRAG spricht explizit davon, dass Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit weder gekündigt oder entlassen noch in einer wie immer gearteten Weise benachteiligt werden dürfen. Zankel erläutert in seinem Beitrag einige praxisrelevante Anwendungsfälle des § 7 AVRAG und damit mögliche Rechtskonsequenzen bei Benachteiligungen von Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen. Als Anwendungsfällen nennt er die ungleiche Bemessung der Gewinnbeteiligung im Rahmen eines konzernweit gültigen Gewinnbeteiligungsprogramms, die Nichtanrechnung von Vordienstzeiten bei Arbeitgebern im EU-Raum in derselben wirtschaftlichen Branche bei der Wartefrist für die Einbeziehung in die betriebliche Pensionsvorsorge sowie die Nichtanrechnung von vergleichbaren Vordienstzeiten im EU-Ausland. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 7 AVRAG ist, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und der Arbeitnehmer sich wegen der Benachteiligung zuvor beim Arbeitgeber beschwert hat.