SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 5, § 4
OGH 27. 4. 2021, 10 ObS 39/21i
Der Kläger begehrte die Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 247 Abs 2 ASVG im Zeitraum von 1. 12. 2003 bis 28. 2. 2019, gestützt auf § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV (berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf). In diesem Zeitraum hat der Kläger, ein ausgebildeter Operationsgehilfe und Gipsassistent, als Gipsassistent auf der Unfallambulanz eines Krankenhauses gearbeitet, in unterschiedlichem Ausmaß im Tagdienst (von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr), Spätdienst (8:00 Uhr bis 19:00 Uhr) oder Nachtdienst (19:00 Uhr bis 8:00 Uhr). Während der Spät- und Nachtdienste arbeitete der Kläger auch durchschnittlich jeweils eine halbe bis 2 Stunden im Schockraum. Dabei bekommt der Kläger auch schwerste, den Menschen entstellende Verletzungen zu Gesicht. Im Schockraum wird der Kläger unterstützend beim Umlagern auf den CT-Tisch tätig. Er entkleidet Patienten, reicht den Ärzten die jeweils geforderten Materialien, legt Verbände an oder hilft dabei. Er gipst unter Aufsicht des Arztes und hilft den Ärzten. Der Kläger besorgt Betten oder Liegen, übernimmt Wertgegenstände und dokumentiert diese. Er ist auch bei Reanimationen anwesend.