Hainz bejaht in der derzeitigen Pandemie ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers am Impfstatus seiner Arbeitnehmer, das gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre überwiegt. Er begründet dies zum einen mit dem hohen Infektionsrisiko und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, zum anderen mit dessen betrieblichem Interesse, eine Ausbreitung des hoch ansteckenden Virus im Betrieb und damit einen möglichen starken Ausfall der Arbeitskräfte möglichst zu verhindern. Ausgehend von dieser Interessensabwägung hat der Arbeitnehmer die Frage aber auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Für die Befragung nach dem Impfstatus ist keine arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig, auch bei Bestehen eines Betriebsrates ist in aller Regel keine Betriebsvereinbarung erforderlich; das Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrates ist aber zu beachten.