UrlG: § 4, § 10
OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 21/21k
Die Klägerin stand vom 1. 5. 2019 bis 30. 4. 2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum beklagten Unternehmen. Am 4. 12. 2019 wurde sie für die restliche Dienstzeit dienstfrei gestellt. Die vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung über den Verbrauch des Resturlaubs wurde von ihr abgelehnt.