KBGG: § 5a Abs 2
ABGB: § 903 dritter Satz
Gemäß § 5a Abs 2 KBGG ist eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. War der letztmögliche Tag für das Einlangen eines Änderungsantrags ein Ruhetag (hier: Pfingstmontag), so endet die Frist am Ruhetag, weshalb der erst am nächsten Werktag beim Krankenversicherungsträger einlangende Antrag verspätet ist. Eine wirksame Antragstellung am nächstfolgenden Werktag, wie das § 903 Satz 3 ABGB für materiell-rechtliche (vorwärtsberechnete) Fristen des Privatrechts vorsieht, würde nämlich entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu einer Verkürzung der 91-tägigen (Bearbeitungs-)Frist zulasten des Krankenversicherungsträgers führen.