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Kinderbetreuungsgeld: Berechnung der 91-tägigen Frist für Änderung der Anspruchsdauer

RechtsprechungSozialrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6751/17/2021 Heft 6751 v. 10.6.2021

KBGG: § 5a Abs 2

ABGB: § 903 dritter Satz

Gemäß § 5a Abs 2 KBGG ist eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer des Kinderbetreuungsgeldes nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich. War der letztmögliche Tag für das Einlangen eines Änderungsantrags ein Ruhetag (hier: Pfingstmontag), so endet die Frist am Ruhetag, weshalb der erst am nächsten Werktag beim Krankenversicherungsträger einlangende Antrag verspätet ist. Eine wirksame Antragstellung am nächstfolgenden Werktag, wie das § 903 Satz 3 ABGB für materiell-rechtliche (vorwärtsberechnete) Fristen des Privatrechts vorsieht, würde nämlich entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu einer Verkürzung der 91-tägigen (Bearbeitungs-)Frist zulasten des Krankenversicherungsträgers führen.

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