EKHG: § 9
OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 18/21v
Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet bzw verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zu ersetzen, es sei denn der Unfall wurde durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte (§ 9 Abs 2 EKHG). Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses iSd § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war.