KBGG: § 4a Abs 2, § 5a Abs 2
OGH 13. 10. 2020, 10 ObS 123/20s
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf des letzten Tages der beantragten Dauer, spätestens jedoch nach der im KBGG festgelegten Höchstanspruchsdauer. Der Bezug kann aber nach § 4a Abs 2 Satz 1 KBGG auch entweder durch Verzicht (§ 2 Abs 5, § 24b Abs 7 KBGG) vorübergehend oder durch gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden.