EKHG: § 9 Abs 2
OGH 17. 12. 2020, 9 ObA 106/20h
Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet bzw verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist aber gemäß § 9 Abs 1 EKHG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruhte. Gemäß § 9 Abs 2 EKHG gilt ein Ereignis insbesondere dann als unabwendbar, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.