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Dienstgeberhaftungsprivileg eines Bergführers gegenüber Begleitperson

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6751/11/2021 Heft 6751 v. 10.6.2021

ASVG: § 333

OGH 29. 6. 2020, 2 Ob 28/20m

Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder erleidet er eine Berufskrankheit, ist der Arbeitgeber nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat (sogenanntes Dienstgeberhaftungsprivileg; § 333 ASVG). Das Dienstgeberhaftungsprivileg kann auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses bestehen, wenn der Verletzte wie ein Dienstnehmer in den Betrieb eingegliedert war; ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist keine Voraussetzung für die Qualifizierung als betriebliche Tätigkeit. Selbst derjenige, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift, kann als eingegliedert angesehen werden, soweit er im ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck kommenden oder nach der Sachlage zu vermutenden Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit ist, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interessen die Tätigkeit ausgeübt wird, zu handeln.

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