Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen kann oder die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Mit BGBl II 2021/225 wurde nun der Zeitraum, in dem Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich sind, bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 verlängert. Zur Freistellung von Dienstnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest siehe außerdem Lindmayr, Der Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung für COVID-19-Risikogruppen, ARD 6699/5/2020 sowie die FAQ der Gesundheitskasse: https://tinyurl.com/FAQRisikogruppen