Der Initiativantrag vom 26. 5. 2021, 1698/A BlgNR 27. GP , sieht in Folge der COVID-19 Krisensituation und der dazu getroffenen gesetzlichen Maßnahmen vor, dass die mit BGBl I 2017/153 getroffene Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten um weitere drei Monate verschoben wird und erst mit 1. 10. 2021 in Kraft treten soll. Die neuen Kündigungsfristen sollen erstmals auf Kündigungen Anwendung finden, die nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen werden. Weiters soll mit diesem Bundesgesetz die Notstandshilfe auch in den Monaten Juli bis September 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben werden. Diese Regelung soll mit 1. 7. 2021 in Kraft treten.