Arbeitnehmer in Dienstleistungsunternehmen, Gastronomie, Handel uvm haben keine Möglichkeit, ihre Arbeitsleistung unter Vermeidung persönlicher Kontakte im Homeoffice zu erbringen. Der Frage, ob diese Berufsgruppen im Fall einer Ansteckung mit COVID-19 diese Erkrankung als Berufskrankheit von der Unfallversicherung anerkennen lassen können, widmet sich Marcian in diesem Beitrag. In der Berufskrankheitenliste des ASVG finden sich unter der Nr 38 "Infektionskrankheiten", wozu auch Infektionen mit dem SARS-Cov-2-Virus zählen. Der Schutzbereich der Infektionskrankheiten ist allerdings auf bestimmte Unternehmen wie etwa Kranken- und Pflegeanstalten beschränkt. Allerdings gibt es auch eine Generalklausel bei den Unternehmen der Nr 38 der Berufskrankheitenliste, die besagt, dass Arbeitnehmer aller anderen Unternehmen eine "vergleichbare Gefährdung" nachweisen müssen, um eine berufsbedingt auftretende Infektionskrankheit als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Nach Ansicht der Autorin spricht viel dafür, unter die Generalklausel all jene Versicherten in Unternehmen zu subsumieren, die berufsbedingt während der COVID-19-Pandemie in diesen Unternehmen persönliche Kontakte zur Ausübung ihrer Tätigkeit haben mussten. Es seien va jene Gruppen schützenswert, die einer hohen Anzahl an persönlichen Kontakten ausgesetzt sind, und jene, die engen Kontakt über einen längeren Zeitraum mit anderen Personen und dadurch ein erhebliches Ansteckungsrisiko haben. Eine zu enge Auslegung der Generalklausel dürfe nicht dazu führen, dass die Versicherten mit dem Risiko der Ansteckung und Erkrankung, dem sie aufgrund der täglichen Erfüllung ihrer Aufgaben ausgesetzt sind, alleine bleiben, zumal der erforderliche Nachweis der Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit für viele Versicherte schon eine große Hürde darstellen wird.