ASchG: § 130
VwGH 8. 4. 2021, Ra 2020/02/0055
Hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Behörde bestätigt, mit dem das strafrechtlich verantwortliche Organ eines Unternehmens wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft wurde (hier wegen der Nichtanbringung einer Absturzsicherung nach der BauV), hat es aber keine Feststellungen zu den behaupteten Maßnahmen im Sinne eines Kontrollsystems getroffen, sondern sich lediglich mit Feststellungen zur objektiven Tatseite begnügt, leidet das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich damit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, weil mangels entsprechender Feststellungen nicht nachvollziehbar ist, welche vom verantwortlichen Organ des Unternehmens behaupteten Kontrollmaßnahmen das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und schließlich als nicht ausreichend erachtet hat. Eine Überprüfung der Rechtsfrage, ob diese Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl dazu VwGH 20. 3. 2018, Ra 2017/03/0092) ausreichen würden, war dem VwGH somit nicht möglich.