EFZG: § 5
AngG: § 9
Wird ein Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers infolge Krankheit oder im Hinblick auf eine solche Arbeitsverhinderung einvernehmlich beendet, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 5 EFZG bzw § 9 AngG für die gesetzlich vorgesehene Dauer bestehen. Die Einbeziehung von sämtlichen einvernehmlichen Auflösungen in den Anwendungsbereich des § 5 EFZG bzw des § 9 AngG erscheint allerdings willkürlich und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bestimmungen sind daher teleologisch auf jene einvernehmlichen Auflösungen zu reduzieren, die auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen werden und daher den ursprünglich erfassten Beendigungsarten materiell gleichgelagert sind. Geht die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung während eines Krankenstandes hingegen vom Arbeitnehmer aus oder liegt eine solche im beiderseitigen Interesse, endet der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.