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Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6750/3/2021 Heft 6750 v. 28.5.2021

Die steuerlichen Beziehungen mit Indien werden derzeit durch ein DBA geschützt, das 1999 unterzeichnet wurde (BGBl III 2001/231, ARD 5259/4/2001). Dieses Abkommen entspricht jedoch nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe beim Informationsaustausch und sieht keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor. Mit dem nunmehrigen Abänderungsprotokoll soll der bilaterale Informationsaustausch mit Indien verbessert werden. Obwohl seit 2015 ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen gilt, ist dieses auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer beschränkt. Das nunmehr vorliegende Abkommen betrifft hingegen Steuern jeder Art. Zudem ermöglicht die Novelle nun auch die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern, beschränkt auf Abgabenansprüche, die durch ungerechtfertigte Befreiungen oder reduzierte Steuersätze entstanden sind. (BGBl III 2021/69)

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