Im Zuge der FinStrG-Novelle 2014 wurde § 29 Abs 6 FinStrG neu formuliert. Seither ist die wiederholte Selbstanzeige prinzipiell nicht mehr möglich, allerdings wurde ein spezieller Zuschlag für Selbstanzeigen im Nahebereich von Prüfungs- oder Kontrollmaßnahmen festgeschrieben. Dies soll va dazu dienen, Selbstanzeigen vor unmittelbarer Tatentdeckung zu reduzieren, indem man sie durch den Zuschlag quasi teurer macht. Dieser Abgabenerhöhungszuschlag zu Selbstanzeigen stellt zwar unbestritten einen zusätzlichen Kostenfaktor dar, dieser relativiere sich aber laut Leupold, bedenkt man die Auswirkungen eines potenziellen Finanzstrafverfahrens und auch die Tatsache, dass es dem Steuerpflichtigen natürlich unbeschadet bleibt, seine Reue auch viel früher vor Ankündigung einer Prüfung abzulegen. Insofern begünstige der Zuschlag denjenigen, der, ohne unmittelbar vor Aufdeckungsgefahr zu stehen, sein steuerliches Gewissen erleichtern möchte.