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Trost, Sperrrecht durch ausdrücklichen Widerspruch?, DRdA 2020, 469

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6749/20/2021 Heft 6749 v. 20.5.2021

In der Entscheidung 8 ObA 48/19w (= ARD 6700/6/2020) hat der OGH ausgesprochen, dass nach der Konzeption des Kündigungsschutzes das Anfechtungsrecht im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats zur Kündigung primär und ausschließlich dem Betriebsrat zukommt. Zusätzlich setzt das Recht auf Kündigungsanfechtung durch den Betriebsrat ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus, da das Kündigungsschutzverfahren nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers eingeleitet werden soll. Dies setzt aber voraus, dass dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der Anfechtungsfrist bekannt wird, dass der Arbeitnehmer seine Anfechtung wünscht bzw damit einverstanden ist. Nur so kann ein Anfechtungsanspruch des Betriebsrats entstehen, der dann auf den Arbeitnehmer übergehen kann. Trost weist darauf hin, dass das an den Betriebsrat zu richtende Verlangen des Arbeitnehmers den Zweck haben soll, zu verhindern, dass der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitnehmers eine Anfechtung herbeiführt. Weder im Gesetz noch in den Materialien zu den einzelnen Entwicklungsschritten noch in der gesamten hierzu ergangenen Lehre finde sich jedoch ein Hinweis darauf, dass dem § 105 Abs 4 ArbVG der Zweck innewohne, im Falle von Kommunikationsproblemen zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmer den Arbeitgeber zu schützen. Genau einen solchen Zweck unterstelle hier aber der OGH.

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