Der Beitrag geht zunächst der Frage nach, ob ein Arbeitgeber den Impfstatus des Arbeitnehmers erfragen und der Arbeitnehmer die Frage wahrheitsgemäß beantworten muss. Die Frage nach dem Impfstatus berührt die Persönlichkeitssphäre der Arbeitnehmer. Soweit Fragen die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers betreffen, müssen sie (jedenfalls) wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung die Informationsinteressen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre überwiegen. Hainz kommt zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber in der derzeitigen Pandemiesituation ein überwiegendes, berechtigtes Interesse an dieser Information hat, weshalb die Frage nach dem Impfstatus von Arbeitnehmern wahrheitsgemäß beantwortet werden müsse. Weiters sei für die Befragung nach dem Impfstatus keine arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig. Eine Betriebsvereinbarung sei dafür in aller Regel weder nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG noch nach § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG erforderlich. Schließlich wird noch die Frage erörtert, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen kann, wenn dieser die Schutzimpfung ablehnt. Dies sei laut Hainz grundsätzlich zu bejahen, weder sei die Kündigung sittenwidrig, noch motivwidrig. Ausnahmen bestehen nur, wenn berücksichtigungswürdige Gründe des Arbeitnehmers gegen eine Schutzimpfung bestehen, was etwa dann der Fall sei, wenn die Schutzimpfung der Arbeitskraft aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei.