BAO: § 85 Abs 2, § 245, § 250
Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen (hier: fehlende Begründung), ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Dies gilt in Verfahren nach der BAO - anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im Zivilverfahrensrecht - auch für bewusst "leer" eingebrachte Beschwerden.