SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4, § 4
Im Fall der Ausübung mehrerer Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die für sich genommen Schwerarbeit darstellen, dh besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung sind.