SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4, § 4
Bei Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach der Schwerarbeitsverordnung ist vom Prinzip auszugehen, dass nur tatsächlich geleistete Schwerarbeit und tatsächliche Beanspruchung durch Schwerarbeit im konkreten Kalender-(Versicherungs-)monat einen Schwerarbeitsmonat begründen.