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Schwerarbeit bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6745/17/2021 Heft 6745 v. 22.4.2021

SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4, § 4

Im Fall der Ausübung mehrerer Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die für sich genommen Schwerarbeit darstellen, dh besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Schwerarbeitsverordnung sind.

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