Sozialpläne enthalten oftmals Klauseln, dass im Falle einer Kündigungsanfechtung Ansprüche (zB auf eine freiwillige Abfertigung) verloren gehen. Der Entscheidung des OLG Linz zu 12 Ra 55/20z (= ARD 6740/7/2021) zustimmend, erachtet Winkler eine derartige Klausel, die darauf ausgerichtet ist, den Betriebsrat oder den Arbeitnehmer von der Geltendmachung eines gesetzlichen Rechts auf Kündigungsanfechtung abzuhalten, für unwirksam, da sie eine Umgehung zwingender gesetzlicher Anfechtungstatbestände darstellt. Um die Rückzahlung der gewährten Leistung im Falle einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung zu sichern, seien aber Klauseln zulässig, die eine Leistung aus dem Sozialplan für den Fall der Kündigungsanfechtung an eine aufschiebende Bedingung knüpfen, wonach die Leistung erst nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens fällig wird, sofern nicht die Aufhebung der Kündigung gerichtlich entschieden oder vereinbart wurde. Ebenso unzulässig sind hingegen laut Winkler auch Klauseln in Sozialplänen, die Leistungen ausschließlich im Falle der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zugestehen, weil auch dadurch zwingende gesetzliche Rechte auf Kündigungsanfechtung umgangen werden.