ASVG: § 292 Abs 1
NAG: § 52 Abs 1 Z 2
Ist ein in Österreich aufhältiger deutscher Staatsangehöriger aufgrund der (weiteren) Zusicherung von Unterhaltsleistungen seiner Lebensgefährtin im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG und wird der gemeinsame Haushalt mit seiner Lebensgefährtin beendet, wodurch er hilfsbedürftig und zum Bezieher einer Mindestsicherung wird, so kann auch ein iSd Art 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszulage führen und steht dem deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage eine Gleichbehandlung mit Inländern nicht zu.