IESG: § 3a Abs 2 Z 5
OGH 24. 4. 2020, 8 ObS 11/19d
Jubiläumsgeld ist in der Insolvenz des Arbeitgebers aus Sicht des IESG als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren.