Der Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen arbeitsvertragliche Schlichtungsklauseln zulässig sind und wann von der Sittenwidrigkeit derartiger Schlichtungsklauseln auszugehen ist. Wenn ein Arbeitsvertrag ein ausreichend bestimmtes Schlichtungsverfahren regelt, welches ein Mindestmaß an Objektivität gewährleistet und den ordentlichen Rechtsweg nicht ungebührlich verzögert, so kann eine Klage bei Gericht erst dann eingebracht werden, wenn das vereinbarte Schlichtungsverfahren abgewickelt wurde. Wird die Klage vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens erhoben, so ist sie mit Beschluss zurückzuweisen. Rauch verweist darauf, dass Schlichtungsklauseln auch in Kollektivverträgen zulässig sind. So sehe etwa § 26 des KV für das Hotel- und Gastgewerbe (Arbeiter) eine Schlichtungsklausel vor, die sich auf Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des KV und die Einstufung in den KV bezieht. Bei der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt nach § 15a BAG) könne in das arbeitsvertragliche Schlichtungsverfahren auch ein Mediator einbezogen werden.