Arbeitgeber können Auflösungsschäden, die ihnen aufgrund eines vorzeitigen Austritts des Angestellten ohne wichtigen Grund oder bei verschuldeter Entlassung entstehen, durch Konventionalstrafen absichern. Dadurch werden sie grundsätzlich von der Verpflichtung befreit, den Eintritt eines Schadens nachweisen zu müssen. Dementsprechend erfreuen sich Konventionalstrafen bei Arbeitgebern auch großer Beliebtheit. Sie sind jedoch nicht geeignet, jeglichen durch Arbeitnehmer verursachten Schaden aufzufangen. Gerade bei jenen Schäden, die nichts mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Konventionalstrafe zu tun haben, können über diese hinausgehende Schadenersatzansprüche bestehen, bei deren Geltendmachung Arbeitgeber mit Beweisschwierigkeiten konfrontiert werden können.