Wird das Dienstverhältnis von Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, aufgrund der COVID-19-Maßnahmen unterbrochen oder ändert sich das Ausmaß der Altersteilzeit (Teilpension), hat dies in der Folge keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf diese Leistungen. Diese Regelung wird ebenso bis Ende Juni 2021 verlängert wie die Sonderregelung, dass selbstständige Erwerbstätige, die vorübergehend ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, jedoch nach wie vor als Selbstständige pensionsversichert sind, weiter Arbeitslosengeld beziehen können. Überdies wird die Notstandshilfe auch in den Monaten Jänner bis März 2021 auf das Niveau des Arbeitslosengeldes angehoben. (BGBl I 2021/41)