Da die Corona-Pandemie über den 31. 3. 2021 hinaus andauert und noch nicht absehbar ist, ob ein Impfstoff auch für Schwangere empfohlen werden kann, wurde mit BGBl I 2021/44 der ursprünglich bis 31. 3. 2021 vorgesehene Anspruch auf Freistellung von Schwangeren bis zum 30. 6. 2021 verlängert. Zu den näheren Voraussetzungen für den Freistellungsanspruch siehe ARD 6730/8/2021.