Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen kann oder die Arbeitsbedingungen in der Arbeitsstätte nicht durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Mit BGBl II 2021/127 wurde nun der Zeitraum, in dem Freistellungen von Arbeitnehmern mit einem COVID-19-Risiko-Attest möglich sind, bis zum Ablauf des 31. 5. 2021 verlängert.