AVRAG: § 5 Abs 2
Kommt es im Zuge eines Betriebsübergangs zum Wegfall der betrieblichen Pensionszusage und hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs 2 AVRAG gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag iSd BPG, so ist bei der Berechnung der Pensionsabfindung bei einer direkten Leistungszusage von einer auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhenden Bildung der Pensionsrücklage nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung feststehender kollektivvertraglicher Zeitvorrückungen auszugehen.