AVRAG: § 3 Abs 4
VfGH 21. 9. 2020, G 243/2020
Gemäß § 3 Abs 4 AVRAG kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betrieblichen Pensionszusagen nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats ab Ablehnung der Übernahme oder bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs innerhalb eines Monats nach Ablauf einer vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Äußerung zu erfolgen. Widerspricht der Arbeitnehmer, so bleibt sein Arbeitsverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht.