Ursprünglich wurde durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 (BGBl I 2020/158, ARD 6730/13/2021) vorgesehen, dass der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge ab 1. 4. 2021 temporär um 2 % verringert wird. Durch die Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereichs der Zahlungserleichterungen in der Sozialversicherung (Stundung von SV-Beiträgen, Möglichkeit der Ratenzahlung) um weitere 3 Monate mit BGBl I 2021/35 kommt es nun auch erst ab 1. 7. 2021 und befristet bis 30. 9. 2022 zu einer Reduzierung des Verzugszinssatzes um 2 % (Reduzierung von derzeit 3,38 % auf 1,38 %; siehe dazu auch ARD 6739/17/2021). Auch im Steuerrecht wurden die Zinserleichterungen durch das bereits im National- und Bundesrat beschlossene 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz verlängert: Bis 30. 6. 2021 werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben, ab 1. 7. 2021 (statt wie ursprünglich vorgesehen ab 1. 4. 2021) betragen die Stundungszinsen (befristet bis 30. 6. 2024) 2 % (statt bislang 4,5 %) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.