ABGB: § 1013
OGH 15. 9. 2020, 6 Ob 103/20w
Der Beklagte war von 1968 an Vorstandsvorsitzender zweier Aktiengesellschaften, die 1986 verschmolzen wurden und nunmehr unter der Firma der klagenden AG firmieren. Bis Anfang 2005 war er in der Folge deren Vorstandsvorsitzender und bis Anfang 2011 Vorsitzender des Aufsichtsrats. Der Anstellungsvertrag des Beklagten aus dem Jahr 1969 enthält eine Klausel, die Versorgungsansprüche des Beklagten für den Fall "schädigender Handlungen" des Beklagten ausschließt, "die zur gerichtlichen Aburteilung geführt haben oder die als grobe Untreue gegen das Unternehmen zu werten sind".