Seit 1. 1. 2020 fällt das Landarbeitsrecht nicht mehr unter Art 12 B-VG (Grundsatzgesetz Bund, Ausführungsgesetze und Vollziehung Länder), sondern unter Art 11 B-VG (Gesetz Bund, Vollziehung Länder). Gemäß der B-VG-Novelle BGBl I 2019/14 ist das bisherige Landarbeitsgesetz 1984 mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft getreten, allerdings mit Ausnahme jener Bestimmungen, die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht erlassen wurden. Seither gelten die ehemaligen Ausführungsgesetze der Länder (Landarbeitsordnungen) im jeweiligen Bundesland als Bundesrecht weiter. Aufgrund der Kompetenzänderung ist jedoch ein neues einheitliches Landarbeitsgesetz notwendig, das den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft wie die bisherigen Landarbeitsordnungen eine einzige Rechtsquelle bietet, die weitgehend alle Gebiete des Arbeitsrechts umfasst. Aufbauend auf den Ministerialentwurf 36/ME NR 27. GP aus dem Sommer 2020 (siehe ARD 6708/1/2020) wurde nun eine Regierungsvorlage eingebracht, die ein Inkrafttreten des neuen Landarbeitsgesetzes mit 1. 7. 2021 vorsieht. (Regierungsvorlage 3. 3. 2021, 687 BlgNR 27. GP )