Der Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen aus der Praxis zum E-Bike, dem Erfolgsmodell für Dienstgeber und Dienstnehmer - allen voran die Frage nach dem Sachbezug. Für die private Benutzung eines "Jobrades" sind keine SV-Beiträge, keine Lohnsteuer und keine Lohnnebenkosten zu entrichten. Da der Sachbezug mit Null bewertet wird, kann der Dienstgeber auch einem geringfügig Beschäftigten erlauben, dass dieser das Jobrad privat nutzt und dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Weiters werden ua die Fragen beantwortet, worauf (arbeits- und abgabenrechtlich) zu achten ist, wenn der Dienstnehmer für die Privatnutzung eine Nutzungsgebühr bezahlt, und ob ein Gehaltsverzicht zugunsten eines Jobrades eine abgabenrechtlich unzulässige Bezugsumwandlung darstellt.