B-KUVG: § 90
ASVG: § 175
Darf ein Polizist während der Dienstzeit eine gewisse Stundenanzahl im Jahr nach vorheriger Genehmigung durch den Vorgesetzten Dienstsport ausüben, wozu auch die Sportart Tennis zählt, so fällt ein Unfall während eines Tennisspieles in der Dienstzeit mit seinem Bruder im Heimatort des Polizisten trotz vorheriger Meldung an den Dienstgeber nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Tennisspiel hat im privaten Bereich ohne Vorgaben und ohne Aufsicht des Dienstgebers und ohne dienstliche Verpflichtung stattgefunden, sodass ein ausreichender Bezug zur dienstlichen Tätigkeit fehlt, der den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen könnte.