KBGG: § 6 Abs 3
OGH 26. 5. 2020, 10 ObS 19/20x
Der in Deutschland erwerbstätige Kläger begehrt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 21. 8. 2018 bis 21. 10. 2018 im gesetzlichen Ausmaß. Seine Lebensgefährtin befand sich zu dem Zeitpunkt in Karenz nach dem MSchG. Der Kläger nahm in Deutschland (teilweise) zeitgleich Elternzeit in Anspruch. Der Kläger und seine Lebensgefährtin erhielten für das Kind bayerisches Familiengeld. Strittig war, ob das bayerische Familiengeld eine gleichartige Leistung zum österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens darstellt und ob eine Anrechnung dieser Leistung nach § 6 Abs 3 KBGG in Frage kommt.