VO (EG) 883/2004: Art 1, Art 67
OGH 26. 5. 2020, 10 ObS 173/19t
Die Klägerin, ihr Ehegatte sowie die gemeinsamen Kinder sind österreichische Staatsbürger und haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Ihr Ehegatte ist in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätig. Die Klägerin beantragte anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes am 19. 5. 2018 das Kinderbetreuungsgeld in der Kontovariante für den Zeitraum von der Geburt bis zum 18. 5. 2019 in Höhe von € 33,88 täglich. Gegenstand des Revisionsverfahrens war ua die Klärung der Frage, ob Österreich im Rahmen der VO (EG) 883/2004 vorrangig oder nachrangig zuständig ist. Dazu hat der OGH erwogen: